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   BVerwG, 30.05.2006 - 3 B 78.05   

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https://dejure.org/2006,1912
BVerwG, 30.05.2006 - 3 B 78.05 (https://dejure.org/2006,1912)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.2006 - 3 B 78.05 (https://dejure.org/2006,1912)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - 3 B 78.05 (https://dejure.org/2006,1912)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 40
    Verwaltungsrechtsweg; ordentlicher Rechtsweg; Subventionsvergabe; verlorener Zuschuss; Bankenverfahren.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 40
    Bankenverfahren; Subventionsvergabe; Verwaltungsrechtsweg; ordentlicher Rechtsweg; verlorener Zuschuss

  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg bei Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aus eigenem Recht im Bankenverfahren durch ein Kreditinstitut; Kreditinstitut als Anstalt des öffentlichen Rechts; Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

  • Judicialis

    VwGO § 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 40
    Ordentlicher Rechtsweg für Rückzahlungsspruch einer öffentlich-rechtlichen Bank bei Subventionsvergabe im Bankenverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VwGO § 40
    Rechtsweg für Rückzahlungsansprüche einer Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Leitsatz)

    Zur Frage des Rechtswegs für Rückzahlungsansprüche einer Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2568
  • DÖV 2006, 873
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.12.1999 - XI ZB 7/99

    Subventionsrückforderung durch die Bank - § 13 GVG, § 40 VwGO, Streitigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 3 B 78.05
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Verhältnis zwischen der Hausbank, die im eigenen Namen Förderbeträge im Rahmen des regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen auszahlt, und dem Zuwendungsempfänger zivilrechtlicher Natur ist, wenn das Kreditinstitut eine juristische Person des Privatrechts ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; Urteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02 - NJW 2003, 2451, 2452).
  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 3 B 78.05
    Entscheidend ist dabei, ob der Sachverhalt - die Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers unterstellt - Rechtssätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten, oder einem Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - NJW 1990 S. 1527).
  • BGH, 17.06.2003 - XI ZR 195/02

    "Verwaltungsprivatrecht"; Rückforderung einer Subvention; Wegfall der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 3 B 78.05
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Verhältnis zwischen der Hausbank, die im eigenen Namen Förderbeträge im Rahmen des regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen auszahlt, und dem Zuwendungsempfänger zivilrechtlicher Natur ist, wenn das Kreditinstitut eine juristische Person des Privatrechts ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; Urteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02 - NJW 2003, 2451, 2452).
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2006 - 3 B 78.05
    Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368 ).
  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

    b) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 , vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 und vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 ; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - BVerwG 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 24 S. 2 f.; Beschluss vom 30. Mai 2006 - BVerwG 3 B 78.05 - NJW 2006, 2568; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042).

    Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 a.a.O. S. 314 und vom 29. Oktober 1987 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 a.a.O.).

    Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O. S. 286 f.; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.05.2010 - 6 A 5.09

    Rechtsweg; Bundesnachrichtendienst; Vertrauensperson; Informant; Vertrag; Quelle.

    b) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 , vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 und vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 ; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - BVerwG 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 24 S. 2 f.; Beschlüsse vom 30. Mai 2006 - BVerwG 3 B 78.05 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 295 = NJW 2006, 2568 und vom 2. Mai 2007 - BVerwG 6 B 10.07 - BVerwGE 129, 9 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 298; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042 und vom 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08 - NVwZ 2009, 1054).

    Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 a.a.O. S. 314 und vom 29. Oktober 1987 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 a.a.O.).

    Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O. S. 286 f.; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 a.a.O.).

  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 234/10

    Rückforderung eines auf privatrechtlicher Grundlage gewährten

    Vielmehr hat sie die Zuschussgewährung auf der Grundlage der Regeln des allgemeinen bürgerlichen Rechts durchgeführt (vgl. BVerwG NJW 2006, 2568).
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